Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte sowie sonstige nahe Angehörige oder nahestehende Personen auch in der Corona-Pandemie haben grundsätzlich ein Besuchsrecht in Krankenhäusern.
„Die getroffenen Regelungen tragen einerseits dem Erfordernis des Infektionsschutzes und der Sicherheit der Patientinnen und Patienten und Mitarbeiter in den Krankenhäusern Rechnung; andererseits findet damit das Bedürfnis des auch für den Heilungsprozess und das Wohlbefinden wichtigen persönlichen Kontakts zwischen Patient und Angehörigen Berücksichtigung“, sagte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.
Ein Besuchsrecht gilt ebenso für Seelsorgerinnen und Seelsorger, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist, und für sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist.
Vom Besuchsrecht ausgenommen sind Menschen mit einer Covid-19-Erkrankung und Kontaktpersonen nach der Definition durch das Robert Koch-Institut sowie Menschen mit einer erkennbaren Atemwegserkrankung.
Die Krankenhäuser haben darüber hinaus, im Einzelfall auch unter Auflagen, für vorab nicht genannte Personenkreise Ausnahmen vom Betretungsverbot zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei der Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder bei der Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren.
Die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts,zum Beispiel im Hinblick auf eine zeitliche Beschränkung, kann von verschiedenen krankenhausindividuellen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Raumgröße und Belegungssituation, abhängen. Diese liegt daher in der Organisationshoheit der Krankenhäuser.