Spätestens mit dem Start der Weinfestsaison sind sie wieder allgegenwärtig in Rheinhessen: großflächige Werbeanlagen für Weinfeste, Hoffeste, Kerben oder gewerbliche Zwecke entlang der Straßen. Aus straßen- und bauordnungsrechtlichen Gründen sind diese im Außenbereich – also außerhalb der Ortsschilder – jedoch unzulässig.
LBM dokumentiert Ordnungswidrigkeiten
Der für die Straßenbetreuung zuständige Landesbetrieb Mobilität (LBM) sieht dringenden Handlungsbedarf. Die Anlagen seien geeignet, Verkehrsteilnehmer abzulenken und die Sicherheit des Verkehrs zu gefährden. Der LBM hat daher begonnen, solche Ordnungswidrigkeiten konsequent zu dokumentieren und anzuzeigen. Betroffen sind vor allem gut einsehbare Banner an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die häufig an Bauzäunen, auf Anhängern oder Ackerrollen montiert sind.
Auch auf zugelassenen Anhängern montierte Werbung ist laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (25.09.24) baurechtlich unzulässig, sofern sie vorübergehend, aber ortsfest an werbewirksamen Standorten platziert wird.
Verwarnungen und Bußgelder drohen
Die Anzeigen werden von der zuständigen Mainz-Binger Bußgeldstelle bearbeitet, die auch für den Landkreis Alzey-Worms zuständig ist. Werden illegale Werbeanlagen zeitnah entfernt, wird zunächst ein Verwarnungsgeld von bis zu 55 Euro erhoben. Bei Weigerung oder wiederholten Verstößen droht der Erlass von Bußgeldbescheiden, die gesetzlich auf bis zu 50.000 Euro festgelegt werden können. Winzern, Vereinen und Gemeinden wird dringend geraten, bereits aufgestellte Schilder abzubauen und keine neuen Anlagen ohne Genehmigung zu errichten.
Suche nach legalen Auswegen
Da in einer vom Weinbau geprägten Region ein berechtigtes Interesse an Außenwerbung für örtliche Traditionen besteht, kündigte Landrat Thomas Barth an, aktiv nach Lösungen zu suchen. Gemeinsam mit den Gemeinden und dem LBM soll geprüft werden, ob und in welchem Umfang in klar definierten Bereichen Werbeanlagen zumindest temporär genehmigt werden können.