Die Eröffnung gilt ausdrücklich nicht für die Öffentlichkeit. Das Eingangstor sowie die Türen der Anlagen sind verschlossen zu halten.
Derzeit gilt die 5. Coronaverordnung in Rheinland-Pfalz. Nach der Regierungserklärung des Landes RlP vom 08. Mai wird die 6. Coronaverordnung vorgestellt, die am Mittwoch, 13 Mai, in Kraft tritt.
Die 5. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO)
Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand nach §4 Abs.1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt.
Die 6. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO)
Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 7 erfassten Leistungssport ist zulässig, soweit die Ausübung im Freien unter Einhaltung des Kontaktverbots und des Mindestabstands nach § 5 Abs. 1 erfolgt und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat. Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
Die Vereine verpflichten sich nach den gültigen Verordnungen, 5. CoBeLVO und 6. CoBeLVO derzeit und künftig zu handeln. Sport im Sinne von regulären Übungsstunden in Gruppenstärken ist noch nicht möglich.